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Computer-Service Hagen Bernd Wegener

Lütkenheider Str. 12

D - 58099 Hagen

 

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Fax: +49 (0)2331 966 688 8
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Steuernummer: 328/5895/0412

Inhaber und Verantwortlicher für den Inhalt gemäß § 6 MDStV: Bernd Wegener.

 

Allgemeines:

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Downloads:

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Urheber- und sonstige Sonderschutzrechte:

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Vertraulichkeit und Schutz persönlicher Daten Anwendbares Recht:

Das Internet ist kein gesichertes System, so dass nicht garantiert werden kann, dass uns übermittelte Informationen oder persönliche Daten während der Übermittlung von der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.

 

Haftung:

Computer Service Hagen Bernd Wegener haftet nicht für etwaige Schäden, die durch die Nutzung dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen, insbesondere haftet Computer Service Hagen Bernd Wegener nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle. Vorstehender Haftungsausschluß gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die zwischen Ihnen und Computer Service Hagen Bernd Wegener durch die Nutzung dieser Internetseiten begründeten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, die aus der Nutzung dieser Internetseiten resultieren, ist Hagen / Westfalen.

 

Trademark / Warenzeichen / Warenschutz:

Alle genannten Marken- und Produktnamen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Firmen.

 

AGB:

§ 1 Allgemeines
(1) Diese AGB liegen allen Vertragsabschlüssen des Computer-Service Hagen Bernd Wegener zugrunde.
(2) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftform - soweit Sie durch Computer-Service Hagen Bernd Wegener vorgenommen werden, der schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter des Computer-Service Hagen Bernd Wegener. Dies gilt insbesondere, sofern sie vor oder bei Abschluß des Vertrages getroffen werden. Auch die Änderung dieser Klausel unterliegt dem Schriftformerfordernis.
(3) Hat ein Vertriebspartner des Computer-Service Hagen Bernd Wegener bei einer Bestellung bzw. Werkerstellung mitgewirkt, erkennt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener Einwendungen des Vertragspartners nicht an, die er aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.
(4) Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB des Computer-Service Hagen Bernd Wegener. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen der Computer-Service Hagen Bernd Wegener nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) "Angebote" des Computer-Service Hagen Bernd Wegener sind grundsätzlich unverbindliche "Einladungen zur Abgabe eines Antrags" ohne Rechtsbindungswillen.
(2) Sofern der Computer-Service Hagen Bernd Wegener aber einen Vertragsantrag vorlegt, ist auch dieser grundsätzlich freibleibend.
(3) Der Vertragspartner ist an seinen Vertragsantrag 14 Tage und bei Aufträgen über 10.000 DM vier Wochen gebunden.
(4) Schweigen des Computer-Service Hagen Bernd Wegener auf einen Antrag gilt gemäß § 362 HGB als Annahme. 
(5) Ein Wartungsvertrag beginnt mit der Installation der DV-Anlage.
(6) Ein Pflegevertrag beginnt mit der Installation der Software.
(7) Bei Anpassung von Software und der Erstellung von Individualprogrammen erstellt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener mit Unterstützung des Vertragspartners eine Spezifikation. Der Vertragspartner wird innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Spezifikation schriftlich Stellung nehmen. Die genehmigte Spezifikation ist verbindlich.
(8) Werden von Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners - insbesondere Angestellten und/oder Personen, die mit der Anlieferung von Teilen beauftragt wurden - Erklärungen zum Vertragsgegenstand oder dem Leistungsumfang gegenüber dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener abgegeben, so gelten diese Personen - sofern der Vertragspartner nicht schriftlich anderes festgelegt hat - als zu solchen Erklärungen ermächtigt
§ 3 Leistungsumfang 
Allgemein:
(1) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener behält sich Abweichungen vom Vertrag vor, die auf die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen zurückzuführen sind.
(2) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf Voraussetzungen der Nutzung der Sache - insbesondere behördliche Genehmigungen - hinzuweisen oder diese zu beschaffen. 
(3) (Optional: Sofern dem Vertragspartner zumutbar, ist) der Computer-Service Hagen Bernd Wegener (ist) zur Teilleistungen berechtigt. § 266 BGB wird ausgeschlossen. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung. 
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Computer-Service Hagen Bernd Wegener grundsätzlich nicht zur Pflege von Softwareprodukten, insbesondere nicht zur nachträglichen Durchführung von Verbesserungen oder Weiterentwicklungen verpflichtet. 
Kaufvertragspezifisch:
(1) Die Benutzerdokumentation gilt als verbindliche Leistungsbeschreibung.
(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, trägt der Vertragspartner die Verantwortung für die Auswahl eines Kaufobjektes. Dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist nicht bekannt, welchen Gebrauch der Vertragspartner davon machen will.
(3) Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung und Beratung) werden nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze, Reise- und Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Computer-Service Hagen Bernd Wegener.
(4) Die Lieferung von Quellprogrammen wird nicht geschuldet. Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener stellt Software grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. 
Werkvertragspezifisch:
Entwicklungswerkzeuge, die der Computer-Service Hagen Bernd Wegener zur Erstellung der Programme einsetzt, liefert er dem Vertragspartner auf dessen Anforderung, sofern es sich nicht um Werkzeuge handelt, die dieser sich üblicherweise selbst auf dem Markt beschaffen kann. Bei Änderungen von marktüblichen Entwicklungswerkzeugen durch den Computer-Service Hagen Bernd Wegener wird die Änderung auf Anforderung geliefert. Diese Leistung wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wartungsvertragspezifisch:
Bei einem Vollwartungsvertrag ist der Computer-Service Hagen Bernd Wegener berechtigt, auszutauschende Teile durch gebrauchte Teile zu ersetzen. Ausgetauschte Teile gehen unentgeltlich in das Eigentum des Computer-Service Hagen Bernd Wegener über.
Pflegevertragspezifisch:
(1) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener verpflichtet sich, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Software maßgeblicher Regelungen dies erfordern. Änderungen, die sich nur durch Neuprogrammierung realisieren lassen, sind durch die Pflegepauschale nicht abgedeckt. In diesem Fall kann der Computer-Service Hagen Bernd Wegener eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung aller Anwender, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen.
(2) Die Pflicht des Computer-Service Hagen Bernd Wegener zur Fehlerbeseitigung endet für eine alte Version drei Monate nach Freigabe einer neuen Version. Es sei denn, daß deren Übernahme für den Anwender unzumutbar ist.
(3) Reisezeiten und Reisekosten sind gesondert zu vergüten

§4 Urheber- und Nutzungsrechte 
(1) Der Vertragspartner erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an.
(2) Der Vertragspartner erhält das nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. 
a) Bzgl. Quellprogrammen ist dieses Recht nicht übertragbar. Eine Überlassung oder Kenntnisgabe der Quellprogramme an Dritte ist nicht gestattet. 
b) Eine auch nur teilweise Umwandlung der Objektprogramme in Quellprogramme durch den Vertragspartner ist unzulässig. Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener verpflichtet sich, dem Vertragspartner im Bedarfsfalle Schnittstellen-Informationen zu liefern.
c) Sofern mit dem Vertragspartner größenbezogene Vergütung vereinbart wird, ist die Übertragung der Nutzungsrechte gebunden an
- die vorherige schriftliche Zustimmung des Computer-Service Hagen Bernd Wegener 
- die Aufgabe der Nutzungsrechte des Ersterwerbers
- die schriftliche Erklärung des Zweiterwerbers gegenüber dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener, daß er sich zum Programmschutz verpflichtet, sowie die Grenzen des Benutzungsrechts, wie sie für den Vertragspartner bestehen, anerkennt.
d) Eine Abspaltung und Übertragung von Teilen des Nutzungsrechts ist nicht zulässig.
e) Eine Übertragung des Nutzungsrechts von Software, die vom Vertragspartner auf beliebig vielen Anlagen eingesetzt werden dürfen, ist an die vorherige schriftliche Zustimmung des Computer-Service Hagen Bernd Wegener gebunden.
(3) Der Vertragspartner darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(4) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder einer sonstigen Mehrstations- Rechensystems ist unzulässig, sofern die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Anders, wenn die Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbunden wird, oder dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener eine besondere Netzwerkgebühr entrichtet wird, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer richtet.
(5) Übernimmt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener die Pflege der Programme, darf der Vertragspartner die Programme während dieser Zeit nur auf dafür vertraglich vorgesehenen Typen von DV-Anlagen nutzen.
(6) Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Software und der Handbücher ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. 
Liefert der Computer-Service Hagen Bernd Wegener Sicherungskopien der Softwareprodukte an den Vertragspartner, besteht - neben der Erlaubnis die Software gemäß der Lizenz zu speichern - ein vollständiges Kopierverbot.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, darf der Vertragspartner - insbesondere während des Laufs eines Pflegevertrages - die Softwareprodukte nicht ändern.
(7) Sofern sich die Überlassungsvergütung nach der Größe der DV-Anlage/Konfiguration berechnet und der Vertragspartner die im Vertrag bestimmte DV-Anlage/Konfiguration vergrößert oder die Software auf einer größeren DV-Anlage/ Konfiguration nutzt, ist er zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gemäß der dann gültigen Preisliste des Computer-Service Hagen Bernd Wegener verpflichtet.
(8) Die Software darf nicht für einen Rechenzentrumsbetrieb für Dritte eingesetzt werden.
(9) Der Vertragspartner gewährt einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung seines Nutzungsrechts Zutritt zu seinen Betriebsräumen.
(10) Die Überlassung von Software an Dritte ist nicht gestattet, sofern ein Pflegevertrag mit dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener abgeschlossen wurde. 
(11) Der Verragspartner darf Software, einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begeleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muß der Vertragspartner dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder nicht übergebene Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Aneenders zur Programmnutzung.
Dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist der Name und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen.
(12) Der Verragspartner darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Kopien herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Vertragspartners.
(13) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 5 Vertragsstrafe
Verstößt der Vertragspartner gegen die in diesen Bedingungen genannten Regelungen zum Programmschutz, ist er zur Zahlung in Höhe des 10-fachen Betrages der Überlassungsvergütung verpflichtet. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall automatisch.
§ 6 Lieferfristen
(1) Bereitstellungs- und Lieferzeiten sind unverbindliche Richttermine. 
(2) Durch nachträgliche Auftragsänderungen verlängert sich die Lieferzeit im angemessenen Umfang. 


(3) Verzögert sich der Bereitstellungs- bzw. Liefertermin infolge höherer Gewalt, so verschiebt sich der Termin entsprechend, einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen Aufruhr, Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, unverschuldete Betriebsstörungen, insbesondere durch Krankheit und Ausbleiben von Zulieferungen und ähnliche Umstände, von denen Computer-Service Hagen Bernd Wegener mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, gleich. Führen solche Gründe zu einer Fristverschiebung von mehr als drei Monaten, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. 
(4) Wird der Versand, bzw. die Übergabe auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, ist der Computer-Service Hagen Bernd Wegener berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten - mindestens aber 0,5% des Rechnungsbetrages - in Rechnung zu stellen.
§ 7 Versendung und Gefahrübergang
(1) Der Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen erfolgt nur auf schriftliche Anordnung und Kosten des Vertragspartners.
(2) Sofern die Sache an einen anderen Ort als den Sitz des Empfängers verbracht wird, trägt der Vertragspartner bei Sendungen an den Computer-Service Hagen Bernd Wegener die Gefahr.
§ 8 Werkabnahme 
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schickt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener dem Vertragspartner die Ware bzw. das Werk auf dessen Gefahr und Kosten zu.
(2) Ein Werk gilt als stillschweigend abgenommen, wenn dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener innerhalb einer angemessenen Frist - maximal aber 4 Wochen - nach Versand/Übergabe/Installation des Werkes beim Vertragspartner keine schriftliche Ablehnung der Abnahme unter Angabe der festgestellten Mängel zugeht, bzw. bei Software die Nutzbarkeit nicht erheblich eingeschränkt ist. Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener wird nicht-kaufmännische Vertragspartner mit jeder Zusendung schriftlich auf die Bedeutung des Schweigens hinweisen.
(3) Eine Nutzung des Werkes durch den Vertragspartner, die über eine angemessene Prüfungszeit hinausgeht - gleich ob ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd - steht der Abnahme gleich.
§ 9 Eigentumsvorbehalt / Rücknahme / Rückgabe
(1) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Werken vor, bis sämtliche Forderungen, die dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener jetzt oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zukünftig zustehen, beglichen sind, bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
(2) Wird Ware des Computer-Service Hagen Bernd Wegener mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache hergestellt, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Vertragspartners an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache zu dem Teil auf den Computer-Service Hagen Bernd Wegener übergeht, der dem Anteil des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Gesamtwert des Bestandes oder der neuen Sache entspricht. Der Vertragspartner verwahrt diese Sachen unentgeltlich für den Computer-Service Hagen Bernd Wegener. Sie gelten als Vorbehaltsware.
(3) Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten und Folgeansprüchen werden bereits jetzt in voller Höhe an den Computer-Service Hagen Bernd Wegener abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages des Computer-Service Hagen Bernd Wegener an diesen abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumanteils des Computer-Service Hagen Bernd Wegener an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Bis auf Widerruf und solange er sich nicht in Verzug befindet ist der Vertragspartner berechtigt, die an den Computer-Service Hagen Bernd Wegener abgetretenen Forderungen einzuziehen.
(4) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener kann sein Eigentum zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug gerät: Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener wird dem Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Rücknahme erklären, ob er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.
(5) Übersteigt der Wert der Ware der für den Computer-Service Hagen Bernd Wegener bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Computer-Service Hagen Bernd Wegener um insgesamt 50%, gibt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl frei.
(6) Im Falle der Rückgängigmachung eines Softwarevertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, die Originaldatenträger sowie das schriftliche Material an den Computer-Service Hagen Bernd Wegener herauszugeben und alle Kopien einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu vernichten. Er ist verpflichtet, dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener innerhalb von 2 Wochen die Löschung aller vorhandenen Kopien schriftlich zu bestätigen.
§ 10 Preise/Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, per Nachnahme-Bar oder Nachnahme-Verrechnungsscheck. Nur nach spezieller Absprache auch 14 Tage nach Rechnungsdatum unbar auf unser Konto bei der Deutschen Bank in Ennepetal, Konto-Nr.: 401 432 000, BLZ: 330 700 90. Maßgeblicher ist der Zeitpunkt, an dem die Bank des Vertragspartners angewiesen wird. Bei anderer Zahlungsweise kommt es auf die ehestmögliche Gutschrift auf unserem Konto an.
(2) Zahlungen werden zuerst auf die älteste Schuld und wenn Kosten und Zinsen entstanden sind, zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet.
(3) Bei Dienst und Werkverträgen sind Preisangaben des Computer-Service Hagen Bernd Wegener unverbindliche Kostenvoranschläge die ohne Mitteilung an den Vertragspartner um 25 % überschritten werden dürfen. 

(4) Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist bei Lieferungen oder Leistungen, die später als 4 Monate (bei Kaufleuten: 6 Wochen) nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen, berechtigt, bei wesentlich gestiegenen Kosten für Elektronikteile, Hard-, Software oder den Transport den Preis angemessen zu erhöhen. Nicht-Kaufleute können sich vom Vertrag lösen, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung bzw. Leistung nicht unerheblich übersteigt.
(5) Lieferungen, Leistungen und Unterstützungsleistungen, für die kein Preis ausdrücklich fest vereinbart ist, werden nach Aufwand gemäß zu der am Tage der Erbringung gültigen Preisliste für Waren und Leistungen des Computer-Service Hagen Bernd Wegener berechnet.
(6) Ist der Computer-Service Hagen Bernd Wegener aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne daß der Vertragspartner einen Fehler nachgewiesen hat, kann der Computer-Service Hagen Bernd Wegener eine Vergütung seines Aufwands gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste verlangen
(7) Angefangene Stunden werden als volle Stunden berechnet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
(8) Bei Wartungsverträgen sind die monatlichen Pauschalen kalendervierteljährlich im voraus ohne Abzug zu zahlen. 
Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist berechtigt, die Pauschale anzupassen. Die Anpassung wird 3 Monate vorher angekündigt und erfolgt anhand der jeweils aktuellen Listenpreise des Computer-Service Hagen Bernd Wegener. Es gilt (2) Satz 2.
Lieferungen von Datenträgern, Farbbändern, Toner, Batterien, Typenrädern, Druckköpfen etc. werden gesondert berechnet.
§ 11 Verzug
(1) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener muß den Vertragspartner nicht förmlich in Verzug setzen. 
(2) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, sofern ihm der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist. Die dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt.
(3) Nimmt der Vertragspartner die angebotene Sache nicht an (Gläubigerverzug), ist der Computer-Service Hagen Bernd Wegener nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur anderweitigen Verwendung der Sache berechtigt. Er wird den Vertragspartner dann binnen angemessen verlängerter Frist beliefern. Verfügt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener jedoch nicht über die Sache, trägt der Vertragspartner weiterhin die Gefahr des zufälligen Untergangs.
Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener kann bei Gläubigerverzug 20% des Preises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nicht nachweislich ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(4) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug (Schuldnerverzug) oder liegen konkrete Anhaltspunkte seiner bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit vor, hat der Computer-Service Hagen Bernd Wegener das Recht, Aufträge nach seiner Wahl zu stornieren bzw. nicht auszuliefern oder nur gegen Nachnahme auszuliefern. Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist in diesem Fall auch berechtigt, alle noch offenen Forderungen an den Vertragspartner sofort fällig zu stellen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen 
(5) Kann der Computer-Service Hagen Bernd Wegener verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät er in Verzug, so kann der Vertragspartner eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch maximal bis zu 5 % des Auftragswerts der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit oder infolge leichter Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Computer-Service Hagen Bernd Wegener eingetreten ist.
§ 12 Gewährleistung
(1) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener erbringt Leistungen nach dem allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstand seiner Mitarbeiter und übernimmt die Gewähr dafür, daß die Werke und Waren nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nur unwesentliche Fehler kommen nicht in Betracht. Alle Werke werden einer Endkontrolle unterzogen.
(2) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener leistet Gewähr innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Die Verjährungsfrist beginnt bei einem Kaufvertrag 14 Tage nach Versand/Übergabe, bei einem Werkvertrag mit Abnahme. 
(3) Sofern der Computer-Service Hagen Bernd Wegener Gewährleistungsansprüche an Lieferanten hat, tritt er diese an den Vertragspartner ab. Er leistet nur subsidiär Gewähr.
(4) Eigenschaften sichert der Computer-Service Hagen Bernd Wegener grundsätzlich nicht zu.
(5) Mängel müssen dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener schriftlich mit konkreter Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, unter Beifügung einer Rechnungskopie mitgeteilt werden.
(6) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl zur dreimaligen kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Eine darüber hinausgehende Nachbesserungspflicht oder -Berechtigung existiert nicht. Die ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Computer-Service Hagen Bernd Wegener über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Vertragspartner Anspruch auf Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages. Die Rückgängigmachung kann er jedoch nur verlangen, wenn dies auch ein vernünftiger Anwender täte. Im kaufmännischen Verkehr ist die Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen und der Vertragspartner auf die Herabsetzung des Kaufpreises beschränkt.
(7) Der Vertragspartner hat für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten, insbesondere Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen.





(8) die Gewährleistung entfällt
a) wenn Fehler nicht reproduzierbar sind oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht aufgezeigt werden können.
b) bei gebrauchten Teilen oder Anlagen
c) bzgl. solcher Bestandteile von vom Computer-Service Hagen Bernd Wegener erstellter Software, die der Computer-Service Hagen Bernd Wegener von Dritten bezogen hat. Bei Bedarf wird der Computer-Service Hagen Bernd Wegener Umgehungsmaßnahmen entwickeln, soweit das technisch möglich ist. 
d) wenn bei einem Kaufvertrag offensichtliche Mängel von Kaufleuten nicht unverzüglich - von Nicht-Kaufleuten innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ware - gemäß Punkt (4) beim Computer-Service Hagen Bernd Wegener gerügt werden.
e) bei Halbleitern
f) hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Vertragspartner selbst geändert worden sind.
g) bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf
- betriebsbedingte Abnutzung oder normalen Verschleiß
- unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Einbaufehler oder fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners
- Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen
- Verstöße des Vertragspartners gegen seine Mitwirkungspflichten
- Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere wenn Änderungen bei Schaltungen vorgenommen werden
- Veränderungen durch höhere Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung
- Feuchtigkeit
- die Verwendung von Zubehör, das nicht der Originalspezifikation entspricht. 
- den Ein- oder Ausbau von Fremdteilen u.ä. 
§ 13 Schiedsklausel
(1) Sofern der Computer-Service Hagen Bernd Wegener das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels bestreitet, entscheidet die Hagener Schiedsstelle des Elektrohandwerks. Sofern eine solche nicht besteht, ein vereidigter Sachverständiger. 
(2) Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, so entscheidet ein auf Ersuchen des Vertragspartners von der Hagener Handwerkskammer benannter Sachverständiger.
(3) Stellt die Schiedsstelle bzw. der Sachverständige einen gewährleistungspflichtigen Mangel fest, trägt der Computer-Service Hagen Bernd Wegener die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Vertragspartner.
(4) Durch die Anrufung der Schiedsstelle bzw. des Sachverständigen ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(5) Das Verfahren richtet sich nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstelle.
§ 14 Fehlerbeseitigung bei Softwareverträgen
Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener kann seine Pflicht zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen, daß er eine neuere Programmversion zur Verfügung stellt. Bis zur Fehlerbeseitigung durch Lieferung einer neuen Version kann der Computer-Service Hagen Bernd Wegener eine Ausweichlösung bereitstellen, wenn das dem Vertragspartner zumutbar ist.
§ 15 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), positiver Vertragsverletzung (PVV), Verzug, Unmöglichkeit sowie unerlaubter Handlung gegen den Computer-Service Hagen Bernd Wegener und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Das gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das dreifache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen diese Vertrages typischerweise gerechnet werden muß. Die Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen ist ebenso begrenzt. Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch, wenn die Schäden durch seine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Er verpflichtet sich, den bei Vertragsschluß bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. 
Die Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit des Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist die Haftung für mittelbare bzw. Folgeschäden, beispielsweise entgangenen Gewinn und Vermögensschäden (z.B. durch Ausfall von DV-Anlagen, fehlerhafte Programme oder Datenverlust) ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. 


(3) Die Haftung für anfängliches Unvermögen ist auf eine Höchstsumme des dreifachen des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen diese Vertrages typischerweise gerechnet werden muß. Bei entfernteren Schäden ist sie generell ausgeschlossen.
(4) Schadensersatzansprüche für den Verlust von Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
(5) Beratung, Auskünfte, Hinweise und Empfehlungen geben wir nach bestem Wissen aber unverbindlich und unter Ausschluß jeder Haftung. Das gleiche gilt für Druckfehler und irrtümliche Angaben in unseren schriftlichen Unterlagen.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Computer-Service Hagen Bernd Wegener.
§ 16 Aufrechnung /Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Vertragspartner kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese vom Computer-Service Hagen Bernd Wegener schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener beruht, nicht geltend machen.
(3) Hat der Vertragspartner einen Kauf- und einen Softwarevertrag geschlossen, so bleibt er zur Vertragserfüllung des einen Vertrages verpflichtet, wenn der andere auch nicht, verspätet oder mangelhaft vom Computer-Service Hagen Bernd Wegener erfüllt oder rückgängig gemacht wird.
§ 17 Miete
(1) Bei Miete haftet der Computer-Service Hagen Bernd Wegener für Fehler, die bereits bei Abschluß des Vertrages vorhanden waren, nur im Falle des Verschuldens.
(2) Der Mieter von Software darf diese nicht ohne schriftliche Zustimmung des Computer-Service Hagen Bernd Wegener weitervermieten.
§ 18 Sonderpflichten 
(1) Der Vertragspartner garantiert, daß alle Teile, die er dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener - unabhängig von dem Grund - übergibt, in seinem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten Dritter sind. 
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener sämtliche für die Ausführung eines Werkes notwendigen Unterlagen (Software, Schaltpläne, Anwender- und Informationsbroschüren, Handbücher etc.) zu übergeben und überträgt die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem der Computer-Service Hagen Bernd Wegener sie für die Durchführung von Werk- oder Dienstleistungen benötigt. 
(3) Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum des Computer-Service Hagen Bernd Wegener hinzuweisen und den Computer-Service Hagen Bernd Wegener sofort telefonisch oder per Fax - unter Angabe der vollen Adresse des Dritten - zu benachrichtigen sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten geheimen und vertraulichen Informationen nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages zu verwenden und sie zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Das gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Programmherstelllung beziehen, sowie für Daten, die dem Computer-Service Hagen Bernd Wegener bereits bekannt sind oder außerhalb des Auftrages bekannt werden. 
§ 19 Kündigung / Mindestlaufzeit
(1) Ein Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für den Vertragspartner kündbar mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Soweit der Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals zum Ende des ersten ganzen Kalenderjahres möglich.
(2) Ein Pflegevertrag für Software hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren.
§ 20 Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Computer-Service Hagen Bernd Wegener.
Der Computer-Service Hagen Bernd Wegener ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.
(3) Die Ausfuhr von DV-Anlagen unterliegt deutschen und US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Stellen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Computer-Service Hagen Bernd Wegener
Stand: Oktober 2002